Hier informieren wir über die Satzung des Allgemeinen Schützenvereins Lette e.V.
Satzung des Vereins Allgemeiner Schützenverein Lette e.V.
(in der Fassung vom 13. November 2004)
§ 1 Name, Sitz, Rechnungsjahr
Der Verein führt den Namen:
Allgemeiner Schützenverein Lette e. V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld einzutragen. Die Eintragung besteht beim Vereinsregister unter VR 234. Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld – Lette.
Das Rechnungsjahr ist der Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des Folgejahres.
§ 2 Zweck
Vereinszweck ist seit Gründung im Jahre 1633 die Pflege und Förderung des Schützenwesens in althergebrachter Tradition. Hierzu gehören insbesondere auch Veranstaltungen und Einrichtungen zur Pflege örtlicher Traditionen und Gebräuche, von Heimatverbundenheit und nachbarlicher Hilfe und Beistand. Diesem Zweck dient insbesondere auch die Veranstaltung des alljährlichen Schützenfestes als Volksfest nach altem heimatlichen Brauchtum zur Förderung von Geselligkeit, nachbarlicher Verbundenheit und Heimatpflege.
§ 3 Mitgliedschaft
1)
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder, die auf Grund einer besonderen Verfahrensordnung gewählt und ernannt werden. Diese Verfahrensordnung ist durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 zu beschließen.
2)
Jeder Einwohner des Ortsteils Lette der Stadt Coesfeld mit achtbarem und gutem Ruf kann Mitglied des Vereins werden, soweit er das 15. Lebensjahr vollendet hat.
Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedes ablehnen oder ein Mitglied ausschließen, soweit dieses Mitglied nicht in achtbarem und guten Ruf steht, insbesondere in erheblichem Maße gegen das Gesetz und die guten Sitten verstoßen hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Die Zahlung des Jahresbeitrages gilt als Aufnahmeantrag. Das Mitglied ist aufgenommen, sofern die Aufnahme nicht durch Vorstandsbeschluss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Aufnahmeantrag abgelehnt wird. Die Ablehnung bedarf der schriftlichen Mitteilung. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.
§ 5 Beendigung und Umwandlung der Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Vereinsvermögen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Verlust von Ämtern verbunden.
2)
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Erklärung muss bis zum 01.Oktober eines Jahres zugegangen sein. Bis zum Wirksamwerden des Austritts hat das Mitglied seine Mitgliedspflichten zu erfüllen, insbesondere seine Beiträge zu zahlen.
3)
Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden.
4)
Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen Recht und Gesetz oder die guten Sitten, gegen seine Mitgliedspflichten oder diese Satzung verstößt.
Ein Mitglied ist ohne Vorstandsbeschluss (also „automatisch“) ausgeschlossen, sofern sein Jahresbeitrag nicht spätestens bis zum 01. Juni eines Jahres gezahlt ist.
5)
Rückzahlungsansprüche wegen geleisteter Beiträge stehen dem ausgeschlossenen Mitglied nicht zu.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1)
Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der allgemeinen Vereinsregelungen die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
2)
Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
§ 7 Pflichten der Mitglieder, Eintrittgelder und Jahresbeiträge
1)
Zu den Pflichten eines jeden Mitglieds gehören die Beachtung aller Regeln und Ordnungen des Vereins sowie der Wahrung von Ehre und Ansehen des Vereins im Verhalten gegenüber dem Verein, seinen Mitgliedern und Gästen.
2)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Einrichtung des Vereins schonend und rücksichtsvoll zu behandeln. Vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm verursachte Schäden sind zu ersetzen.
3)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die laufenden Jahresbeiträge zu zahlen.
4)
Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
§ 8 Organe des Vereins
1)
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Vertretungsberechtigte Vorstand
2)
Der Vorstand kann weitere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben einrichten.
§ 9 Vorstand
1)
Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) bis zu zwölf Beisitzer, die die Aufgabe haben, aufgrund von Persönlichkeit, Erfahrung und Fachkompetenz den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen.
2)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB – in der Satzung als Vertretungsberechtigter Vorstand bezeichnet – besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
3)
Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl möglich.
Für das Wahlverfahren gilt folgender Regelung: Für jedes durch Wahl zu vergebende Amt werden neben dem Wahlvorschlag des Vorstandes höchstens drei weitere Wahlvorschläge aus der Mitte der Wahlversammlung zugelassen, und zwar in der Reihenfolge ihrer Nennung.
Bei Vorstandswahlen ist in geheimer Abstimmung zu wählen, wenn über mehr als einen Wahlvorschlag abzustimmen ist.
4)
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Tätigkeit und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung soll dem Wohle des Vereines dienen.
5)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer Vorstandsversammlung wenigstens sieben seiner Mitglieder anwesend sind.
6)
Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Arbeit einen oder mehrere Ausschüsse zu bilden, in die auch nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder berufen werden können.
7)
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und beruft die Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstage ein, und zwar unter Angabe der Versammlungszeit, des Versammlungsortes und der Tagesordnung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch örtliche Bekanntmachung in der Tageszeitung.
8)
Der Vorstand beschließt über die Geschäftleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Nach außen hin obliegt die Ausführung dem Vertretungsberechtigten Vorstand.
9)
Der erste Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung obliegt dem zweiten Vorsitzenden die Leitung der Vorstandsversammlungen.
10)
Der erste Vorsitzende – im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied des Vertretungsberechtigten Vorstandes – beruft den Vorstand ein, so oft dies erforderlich ist oder zwei Vorstandmitglieder dies beantragen.
11)
Die Einladungen zu den Vorstandsversammlungen erfolgen schriftlich. Der Schriftführer nimmt bei den Verhandlungen des Vorstandes sowie bei den Mitgliederversammlungen die Protokolle auf. Die Protokolle sind von einem Mitglied des Vertretungsberechtigten Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
12)
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang und darf alle Zahlungen, die vom Vorstand festgelegt sind, für Vereinszwecke ausführen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1)
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß einberufene Beschlussfassende Versammlung der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2)
Mitgliederversammlungen werden vom Vertretungsberechtigen Vorstand einberufen:
a) wenn der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält,
b) wenn mindestens 15 % der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
3)
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, und zwar tunlichst im November eines jeden Jahres.
4)
Die Tagesordnung der jeweils ersten Mitgliederversammlung des Rechnungsjahres muss erhalten:
– den allgemeinen Jahresbericht des Vorstandes,
– den Kassenbericht des Kassierer und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer
– die Entlastung des Vorstandes,
– Neuwahlen, soweit dies satzungsgemäß vorgeschrieben sind.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer sind so zu wählen, dass jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nur ein Kassenprüfer neu zu wählen ist.
§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1)
Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vertretungsberechtigten Vorstandes.
2)
Bei der Beschlussfassung entscheidet, dass nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben, grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3)
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert werden. Die Protokolle sind vom Schriftführer, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied zu führen und von einem Mitglied des Vertretungsberechtigten Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
5)
Auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ist dies berechtigt, mit einer Mehrheit von 2/3 generelle Regelungen und Ordnungen aufzustellen. Dies gilt insbesondere für
– die Verfahrensordnung über die Wahl und Bekanntgabe der Ehrenmitglieder
– die Beitragsordnung
– die Verfahrensordnung wegen des Königsschusses
– die Regelung über die Zusammensetzung und Ernennung des Offizierskorps
6)
Anträge einzelner Mitglieder zur Beschlussfassung auf der Generalversammlung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand einzureichen, und zwar spätestens drei Tage vor der Generalversammlung. (Dies gilt nicht für Anträge, die die Wahl des Vorstandes betreffen).
Beschlussanträge einzelner Mitglieder, die erst auf der Generalversammlung gestellt werden, können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung zugelassen werden.
§ 13 Satzungsänderungen
Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen umfasst.
§ 14 Auflösung des Vereins
1)
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen ist. Die Auflösung ist zulässig mit ¾ der anwesenden Mitglieder.
2)
Die Liquidation des Vereins ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
Verfahrensordnung zur Ehrenmitgliedschaft
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.November 2004)
1)
Das Vorschlagsrecht zur Ehrenmitgliedschaft steht jedem Mitglied auf der Mitgliederversammlung zu.
2)
Die Wahl eines Ehrenmitgliedes erfolgt in gemeinschaftlicher Sitzung des Vorstandes und des Offizierskorps in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von ¾.
3)
Die Bekanntgabe der Wahl und förmliche Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung ein Jahr später, nachdem in der vorangegangenen Mitgliederversammlung der Vorschlag einer Ehrenmitgliedschaft erfolgt ist.
Verfahrensordnung wegen des Vogelschießens und des Königsschusses
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.November 2012)
1)
Zum Vogelschießen ist jedes Vereinsmitglied zugelassen, das die Bedingungen der Satzung erfüllt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens ein Jahr Vereinsmitglied ist
2)
Zum Königsschuss sind nur solche Mitglieder des Vereins zugelassen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, drei Jahre ununterbrochen die Vereinsmitgliedschaft besitzen, in den Wohngebieten der Stadt Coesfeld ansässig sind, alle Satzungsbestimmungen des Vereins erfüllen und den besonderen Anforderungen gerecht werden, die sich aus der Stellung des Königs auf der Grundlage des Vereinszwecks und seiner Tradition ergeben.
3)
Jeder Schütze ist für seinen Schuss verantwortlich. Der vom Vorstand eingesetzte Sicherheitsbeauftragte, der “Schießmeister“, kann aus Sicherheitsgründen einen Schützen ausschließen.
Fällt nach dem Schuss eines Schützen der Vogel und erfüllt dieser Schütze nicht die Voraussetzungen für den Königsschuss, so hat er ein Fass Bier zu 100 Litern auf dem Bataillonsabend zu stiften.
4)
Fällt nach dem Schuss eines Schützen der Vogel und erfüllt dieser Schütze die Voraussetzung für den Königsschuss, so wird er zum König proklamiert.
Bringt der Schütze in diesem Fall triftige Gründe gegen die Übernahme seines Amtes als König vor, so ist von seiner Proklamation abzusehen.
Er hat dann ein Fass Bier zu 100 Litern zu stiften.
Der König hat im übrigen zur Generalversammlung und zum Katerfrühstück jeweils ein Fass Bier zu 50 Litern zu stiften.
5)
Der Schützenkönig hat die Pflicht, seine Schützenkönigin und die Ehrendamen und –Herren aus dem Kreis der Einwohner aus den Ortsteilen der Stadt Coesfeld zu wählen. Gleiches gilt sinngemäß für eine proklamierte Schützenkönigin.
6)
Der proklamierte Schützenkönig hat weiterhin die Pflicht, eine Plakette für die Schützenkette und den Vogel für das nächstfolgende Schützenfest zu stiften.
7)
Änderungen zur Verfahrensordnung obliegen dem Vorstand.
Regelung über die Zusammensetzung und Ernennung des Offizierskorps
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.November 1993)
1)
Das Offizierkorps setzt sich zusammen aus
– einem Obers mit Adjutanten
– einem Major mit Adjutanten
– einem Hauptmann und drei Kompanieoffizieren
– drei Fahnenoffizieren aus dem Kreis der verheirateten Mitglieder
– drei Fahnenoffizieren aus dem Kreis der Junggesellen
– zwei Königsadjutanten
– sechs Fahnenschläger
– einem Kutscher mit Beifahrer
– einem Zeugmeister
– den Mitgliedern der Tanzgruppe
2)
Die Mitglieder des Offizierskorps werden vom Vorstand ernannt.
Verfahrensordnung zur Beitragsordnung
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.November 2014)
1)
Der Jahresbeitrag jedes ordentlichen Mitglieds beträgt 25,- € (in Worten: fünfundzwanzig Euro) und ab dem 65. Lebensjahr 20,- € (in Worten: zwanzig Euro)
Der Jahresbeitrag eines Ehrenmitglieds beträgt 3,00 € ( in Worten: drei Euro )
2)
Ein Teilbetrag aus dem Jahresbeitrag jedes ordentlichen Mitgliedes und jedes Ehrenmitgliedes in Höhe von jeweils 1,- € gilt als Beitrag zum „Königbund“ und ist als Zuschuss zu den Kosten des Jeweiligen Königs bestimmt.
gez. Alfred Hörbelt
1. Vorsitzender
gez. Frank Elsbecker
2. Vorsitzender
gez. Berthold Klüsener
Kassierer
gez. Martin Gottheil
Schriftführer