Satzung

 

Hier informieren wir über die Satzung des Allgemeinen Schützenvereins Lette e.V.

Satzung des Vereins

Allgemeiner Schützenverein Lette e.V.

(in der Fassung vom 11. November 2023)

  • 1 Name, Sitz, Rechnungsjahr

Der Verein führt den Namen:

Allgemeiner Schützenverein Lette e. V.

 

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld einzutragen. Die Eintragung besteht beim Vereinsregister unter VR 234.

Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld – Lette.

Das Rechnungsjahr ist der Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des Folgejahres.

 

Der Verein ist politisch neutral und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

  • 2 Zweck

Vereinszweck ist seit Gründung im Jahre 1633 die Pflege und Förderung des Schützenwesens in althergebrachter Tradition. Hierzu gehören insbesondere auch Veranstaltungen und Einrichtungen zur Pflege örtlicher Traditionen und Gebräuche, von Heimatverbundenheit und nachbarlicher Hilfe und Beistand. Diesem Zweck dient insbesondere auch die Veranstaltung des alljährlichen Schützenfestes als Volksfest nach altem heimatlichen Brauchtum zur Förderung von Geselligkeit, nachbarlicher Verbundenheit und Heimatpflege.

  • 3 Mitgliedschaft

1)

Der Verein hat

 

  1. ordentliche Mitglieder

 

  1. Ehrenmitglieder, die auf Grund einer besonderen Verfahrensordnung gewählt und ernannt werden.

Diese Verfahrensordnung ist durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 zu beschließen.

2)

Jeder Einwohner des Ortsteils Lette der Stadt Coesfeld mit achtbarem und gutem Ruf kann Mitglied des Vereins werden, soweit er das 15. Lebensjahr vollendet hat. Für die Tanzgruppe und die Kinderfahnenschläger gibt es kein Mindestalter.

Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedes ablehnen oder ein Mitglied ausschließen, soweit dieses Mitglied nicht in achtbarem und gutem Ruf steht, insbesondere in erheblichem Maße gegen das Gesetz und die guten Sitten verstoßen hat.

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Die Zahlung des Jahresbeitrages gilt als Aufnahmeantrag. Das Mitglied ist aufgenommen, sofern die Aufnahme nicht durch Vorstandsbeschluss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Aufnahmeantrag abgelehnt wird. Die Ablehnung bedarf der schriftlichen Mitteilung. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.

  • 5 Beendigung und Umwandlung der Mitgliedschaft

1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Vereinsvermögen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Verlust von Ämtern verbunden.

2)

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Erklärung muss bis zum 01.0ktober eines Jahres zugegangen sein. Bis zum Wirksamwerden des Austritts hat das Mitglied seine Mitgliedspflichten zu erfüllen, insbesondere seine Beiträge zu zahlen.

3)

Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden.

4)

Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen Recht und Gesetz oder die guten Sitten, gegen seine Mitgliedspflichten oder diese Satzung verstößt.

 

Ein Mitglied ist ohne Vorstandsbeschluss (also „automatisch“) ausgeschlossen, sofern sein Jahresbeitrag nicht spätestens bis zum 01. Juni eines Jahres gezahlt ist.

5)

Rückzahlungsansprüche wegen geleisteter Beiträge stehen dem ausgeschlossenen Mitglied nicht zu.

  • 6 Rechte der Mitglieder

1)

Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der allgemeinen Vereinsregelungen die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

2)

Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

  • 7 Pflichten der Mitglieder, Eintrittsgelder und Jahresbeiträge

1)

Zu den Pflichten eines jeden Mitglieds gehören die Beachtung aller Regeln und Ordnungen des Vereins sowie der Wahrung von Ehre und Ansehen des Vereins im Verhalten gegenüber dem Verein, seinen Mitgliedern und Gästen.

2)

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Einrichtung des Vereins schonend und rücksichtsvoll zu behandeln. Vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm verursachte Schäden sind zu ersetzen.

3)

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die laufenden Jahresbeiträge zu zahlen.

4)

Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

5)

Mitglieder erhalten in ihrer Mitgliedseigenschaft keine Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins und dürfen nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 8 Organe des Vereins

1)

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung,

 

  1. der Vorstand,

 

  1. c) der Vertretungsberechtigte Vorstand

2)

Der Vorstand kann weitere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben einrichten.

  • 9 Vorstand

1)

Der Vorstand besteht aus:

 

  1. dem ersten Vorsitzenden

 

  1. dem zweiten Vorsitzenden

 

  1. dem Kassierer

 

  1. dem Schriftführer

 

  1. e) bis zu zwölf Beisitzer, die die Aufgabe haben, aufgrund von Persönlichkeit, Erfahrung und Fachkompetenz den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen.

2)

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB – in der Satzung als Vertretungsberechtigter Vorstand bezeichnet – besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.

3)

Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

Die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl möglich.

 

Für das Wahlverfahren gilt folgender Regelung: Für jedes durch Wahl zu vergebende Amt werden neben dem Wahlvorschlag

des Vorstandes höchstens drei weitere Wahlvorschläge aus der Mitte der Wahlversammlung zugelassen, und zwar in der Reihenfolge ihrer Nennung.

Bei Vorstandswahlen ist in geheimer Abstimmung zu wählen, wenn über mehr als einen Wahlvorschlag abzustimmen ist.

4)

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Tätigkeit und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung soll dem Wohle des Vereines dienen.

5)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer Vorstandsversammlung wenigstens sieben seiner Mitglieder anwesend sind.

6)

Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Arbeit einen oder mehrere Ausschüsse zu bilden, in die auch nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder berufen werden können.

7)

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und beruft die Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstage ein, und zwar unter Angabe der Versammlungszeit, des Versammlungsortes und der Tagesordnung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch örtliche Bekanntmachung in der Tageszeitung.

8)

Der Vorstand beschließt über die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Nach außen hin obliegt die Ausführung dem Vertretungsberechtigten Vorstand.

9)

Der erste Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung obliegt dem zweiten

Vorsitzenden die Leitung der Vorstandsversammlungen.

10)

Der erste Vorsitzende – im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied des Vertretungsberechtigten Vorstandes – beruft den Vorstand ein, so oft dies erforderlich ist oder zwei Vorstandmitglieder dies beantragen.

11)

Die Einladungen zu den Vorstandsversammlungen erfolgen schriftlich. Der Schriftführer nimmt bei den Verhandlungen des Vorstandes sowie bei den Mitgliederversammlungen die Protokolle auf. Die Protokolle sind von einem Mitglied des Vertretungsberechtigten Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

12)

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang und darf alle Zahlungen, die vom Vorstand festgelegt sind, für Vereinszwecke ausführen.

  • 10 Mitgliederversammlung

1)

Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß einberufene Beschlussfassende Versammlung der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2)

Mitgliederversammlungen werden vom Vertretungsberechtigen Vorstand einberufen:

 

  1. wenn der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält,

 

  1. wenn mindestens 15 % der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.

3)

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, und zwar tunlichst im November eines jeden Jahres.

4)

Die Tagesordnung der jeweils ersten Mitgliederversammlung des Rechnungsjahres muss erhalten:

 

  • den allgemeinen Jahresbericht des Vorstandes,

 

  • den Kassenbericht des Kassierers und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer

 

  • die Entlastung des Vorstandes,

 

  • Neuwahlen, soweit dies satzungsgemäß vorgeschrieben sind.

 

  • 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer sind so zu wählen, dass jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nur ein Kassenprüfer neu zu wählen ist.

  • 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1)

Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vertretungsberechtigten Vorstandes.

2)

Bei der Beschlussfassung entscheidet, dass nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben, grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3)

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4)

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert werden. Die Protokolle sind vom Schriftführer, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied zu führen und von einem Mitglied des Vertretungsberechtigten Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

5)

Auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ist dies berechtigt, mit einer Mehrheit von 2/3 generelle Regelungen und Ordnungen aufzustellen. Dies gilt insbesondere für

 

  • die Verfahrensordnung über die Wahl und Bekanntgabe der Ehrenmitglieder

 

  • – die Beitragsordnung

 

  • – die Verfahrensordnung wegen des Königsschusses

 

  • – die Regelung über die Zusammensetzung und Ernennung des Offizierskorps

6)

Anträge einzelner Mitglieder zur Beschlussfassung auf der Generalversammlung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand einzureichen, und zwar spätestens drei Tage vor der Generalversammlung. (Dies gilt nicht für Anträge, die die Wahl des Vorstandes betreffen).

 

Beschlussanträge einzelner Mitglieder, die erst auf der Generalversammlung gestellt werden, können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung zugelassen werden.

  • 13 Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen umfasst.

  • 14 Jugendarbeit

Der Verein ist auf dem Gebiet der Jugendarbeit, insbesondere der kulturellen und sportlichen Jugendarbeit, aktiv. Zu diesem Zwecke unterhält er eine Jugendgruppe. Der Jugendgruppe gehören alle Vereinsmitglieder an, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In einer jährlichen Versammlung wählen die Mitglieder der Jugendgruppe einen Jugendvertreter. Der Jugendvertreter hat das Recht, beratend an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Die Jugendgruppe entscheidet eigenständig über die Verwendung ihr zufließender Mittel, sie wird dabei rechtsgeschäftlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Die Jugendgruppe kann ihre Angelegenheit in einer Jugendordnung regeln, die nicht Teil dieser Satzung ist und von ihrer jährlichen Versammlung zu beschließen und vom Vorstand zu bestätigen ist.

  • 15 Auflösung des Vereins

1)

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen ist. Die Auflösung ist zulässig mit 3/4der anwesenden Mitglieder.

2)

Die Liquidation des Vereins ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

3)

Im Falle der Auflösung fällt das verbliebene Vereinsvermögen an den Heimat- und Verkehrsvereins Lette e.V. der es zur Förderung des Brauchtums, der Heimatpflege und der Jugendarbeit in Lette zu verwenden hat.

gez. Frank Elsbecker
1. Vorsitzender

gez. Holger Weiling
2. Vorsitzender

gez. Christoph Schemmer
Kassierer

gez. Andreas Beier
Schriftführer