Verfahrensordnung

Verfahrensordnung wegen des Vogelschießens und des Königschusses

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. November 1993, letzter Stand vom 15. November 2012)

1)

Zum Vogelschießen ist jedes Vereinsmitglied zugelassen, das die Bedingungen der Satzung erfüllt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens ein Jahr Vereinsmitglied ist

2)

Zum Königsschuss sind nur solche Mitglieder des Vereins zugelassen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, drei Jahre ununterbrochen die Vereinsmitgliedschaft besitzen, in den Wohngebieten der Stadt Coesfeld ansässig sind, alle Satzungsbestimmungen des Vereins erfüllen und den besonderen Anforderungen gerecht werden, die sich aus der Stellung des Königs auf der Grundlage des Vereinszwecks und seiner Tradition ergeben.

3)

Jeder Schütze ist für seinen Schuss verantwortlich. Der vom Vorstand eingesetzte Sicherheitsbeauftragte, der “Schießmeister“, kann aus Sicherheitsgründen einen Schützen ausschließen.

Fällt nach dem Schuss eines Schützen der Vogel und erfüllt dieser Schütze nicht die Voraussetzungen für den Königsschuss, so hat er ein Fass Bier zu 100 Litern auf dem Bataillonsabend zu stiften.

4)

Fällt nach dem Schuss eines Schützen der Vogel und erfüllt dieser Schütze die Voraussetzung für den Königsschuss, so wird er zum König proklamiert.

Bringt der Schütze in diesem Fall triftige Gründe gegen die Übernahme seines Amtes als König vor, so ist von seiner Proklamation abzusehen.

Er hat dann ein Fass Bier zu 100 Litern zu stiften.

Der König hat im übrigen zur Generalversammlung und zum Katerfrühstück jeweils ein Fass Bier zu 50 Litern zu stiften.

5)

Der Schützenkönig hat die Pflicht, seine Schützenkönigin und die Ehrendamen und –Herren aus dem Kreis der Einwohner aus den Ortsteilen der Stadt Coesfeld zu wählen. Gleiches gilt sinngemäß für eine proklamierte Schützenkönigin.

6)

Der proklamierte Schützenkönig hat weiterhin die Pflicht, eine Plakette für die Schützenkette und den Vogel für das nächstfolgende Schützenfest zu stiften.

7)

Änderungen zur Verfahrensordnung obliegen dem Vorstand.